Fallen im Betrieb Schuldzinsen von mehr als 2.050 Euro pro Wirtschaftsjahr an, die nicht mit der Finanzierung von Anlagevermögen zusammenhängen, prüft das Finanzamt genau, ob so genannte Überentnahmen vorliegen. Ist dies der Fall, sind Zinsen, die über 2.050 Euro hinausgehen, dem Gewinn zuzurechnen. Maximal beträgt der Gewinnzuschlag sechs Prozent der Überentnahmen.
Überentnahmen liegen dann vor, wenn die Privatentnahmen eines Wirtschaftsjahres höher sind als die Summe aus Gewinnen und Privateinlagen. Entsprechend liegen Unterentnahmen vor, wenn die Entnahmen geringer sind als die Summe aus Gewinnen und Einlagen. Seit 1999 müssen Über- bzw. Unterentnahmen der Vorjahre als Vorträge mit den Entnahmen des aktuellen Wirtschaftsjahres verrechnet werden.
In der Vergangenheit war es rechtlich umstritten, ob auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 in die Verrechnung einbezogen werden sollen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2012 entschieden, dass nur Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren ab 1999, bei abweichendem Wirtschaftsjahr 1998/99, zu berücksichtigen sind. Diese Entscheidung des BFH stieß vielfach auf Unverständnis, da so diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt werden, die in den Jahren vor 1999 beziehungsweise 1998/99 in ihren Betrieben verstärkt Kapital angesammelt hatten und davon in späteren Jahren in größerem Umfang Finanzmittel für private Investitionen, wie zum Beispiel für einen privaten Hausbau, aus dem Betrieb entnommen hatten oder aber zukünftig entnehmen wollen.
Gegen das vom BFH in 2012 gefällte Urteil wurde Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Leider hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist in höchster Rechtsinstanz entschieden, dass bei der Berechnung der abziehbaren Schuldzinsen Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 nicht berücksichtigt werden dürfen.