Die Kasse muss stimmen – Bundesfinanzhof bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung

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Thematik: GmbH-Spezial Steuern und Rechnungswesen

In Ausgabe 1/2017 hatte Land & Wirtschaft über das neue Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen berichtet. Dieses ist Ende Dezember 2016 in Kraft getreten. Das Thema ist nicht nur aufgrund des neuen Kassengesetzes hochaktuell – auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich vermehrt mit der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Im Folgenden werden zwei aktuelle Entscheidungen vorgestellt:

 

30/70-Methode in der Gastronomie

In diesem Urteilsfall betrieb der Kläger ein Speiserestaurant und nutzte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Bei einer steuerlichen Außenprüfung konnte der Unternehmer die Organisations-, Bedienungs- und Programmierunterlagen der Kasse sowie weitere von den Prüfern geforderten Unterlagen nicht vorlegen. Zudem hob er weder die mit der Registrierkasse erstellten Rechnungen noch die im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse auf. Lediglich die Tagesberichte (Z-Bon) hatte der Kläger in seiner Buchführung aufbewahrt.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei und ermittelte ein Verhältnis der Speisen zu Getränken von 70 Prozent zu 30 Prozent (sogenannte 30/70-Methode). Unter der Annahme, dass die Gäste im Durchschnitt zu jeder Speise eine gewisse Menge an Getränken zu sich nehmen, sei es nach Auffassung der Finanzverwaltung gerechtfertigt, aus der Höhe der Getränkeumsätze auf die Speiseumsätze zu schließen, ohne diese gesondert anhand des Wareneinkaufes zu kalkulieren. Den auf dieser Basis ermittelten Gesamtrohgewinnaufschlag übertrug die Finanzverwaltung auf alle Streitjahre, da das Verhältnis von Speisen zu Getränken im gesamten Prüfungszeitraum als nahezu unverändert angenommen wurde.

Mit Beschluss aus Januar 2017 bestätigte der BFH die Handhabung der Finanzverwaltung. Aus Sicht des BFH ist die 30/70-Methode eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen und statistischen Daten aufbaut. Fehlen bei einem elektronischen Kassensystem die aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung sowie die Protokolle nachträglicher Programmänderungen, so stellt dies einen formellen Mangel dar, so als würden die Tagesendsummenbons einer Registrierkasse fehlen. Aus Sicht des BFH reicht es in solchen Fällen auch nicht aus, wenn der Steuerpflichtige alle Tagesendsummenbons vorlegen kann. Da durch das Fehlen der Unterlagen die Beweiskraft der Buchführung erschüttert ist, besteht grundsätzlich die Berechtigung zur Hinzuschätzung.

Mit diesem Beschluss hat der BFH erstmals zur sogenannten 30/70-Methode Stellung genommen, die allein auf einer Getränkekalkulation beruht, und bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung. Es ist zu erwarten, dass aufgrund der aktuellen BFH-Entscheidung diese Schätzungsmethode für Speiserestaurants bei Beanstandungen in vergleichbaren Fällen zukünftig vermehrt Anwendung finden wird.

 

Sicherheitszuschlag bei Lücken in der Rechnungsnummernfolge

In diesem Urteilsfall betrieb der Unternehmer einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er mittels Einnahmenüberschussrechnung. Mit Hilfe eines Softwareprogramms erstellte der Unternehmer Rechnungen, denen automatisch eine fortlaufende Rechnungsnummer zugeteilt wurde. Bei einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum drei Rechnungen nicht verbucht wurden und für 23 Rechnungsnummern keine Ausgangsrechnungen vorlagen. Auch konnten diesbezüglich keine Zahlungseingänge auf den Bankkonten festgestellt werden. Die Finanzverwaltung erhöhte im Rahmen der Prüfung den Gewinn um die nicht gebuchten Rechnungen und erhob zusätzlich einen „Sicherheitszuschlag“ in Höhe von 2,5 Prozent der Nettoerlöse.

Mit Beschluss aus Februar 2017 bestätigte der BFH auch diese Handhabung der Finanzverwaltung: Da Mängel bei den Rechnungsnummern und drei nicht gebuchte Rechnungen festgestellt wurden, kann die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen als nicht mehr gewährleistet angesehen werden. Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der Nettoerlöse ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden.

Unser Rat:

Da der BFH auch bereits bei geringfügigen Lücken in der Rechnungsnummern-Vergabe einen Mangel der ordnungsmäßigen Kassenführung sieht, sollte in der Praxis sorgfältig auf eine konsequente fortlaufende Rechnungsnummernvergabe geachtet werden.

 

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