Bereits seit mehreren Jahren sind Mineralölproduzenten, -großhändler und andere Unternehmen mit eigenem Steuerlager (Mineralölhändler) verpflichtet, die Treibhausgasemissionen des von ihnen in Verkehr gebrachten Diesels und Benzins jährlich um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber einem Referenzwert zu reduzieren. Diese Treibhausgas- Minderungsquote (THG-Quote) beträgt für 2022 sieben Prozent und steigt bis 2030 auf 25 Prozent an. Erfüllt ein Mineralölhändler die THG-Quote nicht, muss er die im Bundesemissionsschutzgesetz festgelegte „Strafzahlung“, aktuell 600 Euro pro nicht abgedeckter Tonne CO2, leisten.
Um die THG-Quote zu erfüllen, stehen den Mineralölhändlern verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die Bekannteste ist, dem Benzin oder Diesel Biokraftstoff wie zum Beispiel Rapsmethylester oder Palmöl beizumischen. Allerdings wird die Anrechnung solcher Beimischungen künftig deutlich eingeschränkt oder sogar – wie beim Palmöl – gänzlich gestrichen, sodass sich allein durch Beimischen von Biokraftstoffen die THG-Quoten in Zukunft kaum noch erfüllen lassen. Zur Einhaltung der THGQuoten können auch mithilfe erneuerbarer Energien erzeugte synthetische Kraftstoffe wie Biomethan, E-Fuels, grüner Wasserstoff oder Strom zum Einsatz kommen. Und nicht zuletzt können die THG-Quoten durch Übertragung von eingesparten Treibhausgasemissionen Dritter erfüllt werden. Letzteres ist seit Anfang dieses Jahres auch für die Halter von Elektroautos (keine Plug-In-Hybride) interessant, denn auch sie können seither vom Handel mit eingesparten Treibhausgasemissionen profitieren.
Ein reines Elektroauto spart derzeit im Vergleich zu konventionellen Benzin- und Dieselfahrzeugen durchschnittlich Emissionen von rund 1.030 kg CO2-Äquivalente pro Jahr ein. Dieser Wert basiert auf einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) jährlich aktualisierten pauschalierten Schätzwert des durchschnittlichen Stromverbrauchs reiner E-Autos. Die CO2-Einsparungen können die Halter von E-Autos an spezielle Zwischenhändler (THG-Quotenhändler) verkaufen. Für die Übertragung der Quoten gibt es unterschiedliche Modelle mit verschiedenen Laufzeiten. Die Preisangebote liegen aktuell zwischen rund 250 bis 400 Euro brutto pro Jahr. Die THG-Quotenhändler veräußern die von einzelnen Fahrzeughaltern eingekauften THG-Quoten dann im Bündel an die Mineralölhändler weiter.
Wenn Sie als Halter eines E-Autos Ihre Emissionseinsparungen verkaufen möchten, finden Sie im Internet eine Vielzahl von THG-Quotenhändlern. Eine aktuelle Liste hat die Plattform für Elektromobilität www.electrive.net veröffentlicht. Für die Abwicklung des Geschäfts müssen Sie als Fahrzeughalter dem THG-Quotenhändler Ihre Kontaktdaten mitteilen sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I des E-Autos übermitteln. Die Überprüfung des Handels mit den Emissionseinsparungen erfolgt durch das Umweltbundesamt, welches die Daten der Fahrzeughalter von den THGQuotenhändlern übermittelt bekommt.
Da die THG-Quotenhändler die Emissionseinsparungen zu unterschiedlichen Bedingungen einkaufen, sollten Sie sich vor Abschluss eines Vertrages auch über die steuerrelevanten Konditionen und Angebote informieren. Für Sie als Verkäufer ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten: Gehört das E-Auto zu einem steuerlichen Betriebsvermögen, führt die Veräußerung der Emissionseinsparungen in voller Höhe zu Betriebseinnahmen.
Bei einer Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer oder einer Nutzung des PKW’s durch den Betriebsinhaber auch zu privaten Zwecken und Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Fahrtenbuchmethode mindern die Einnahmen aus der Veräußerung der Emissionseinsparungen nach hier vertretener Auffassung die laufenden PKW-Betriebskosten.
Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, sind die Erlöse aus dem Verkauf der Emissionseinsparungen den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Betragen sämtliche sonstigen Einkünfte zusammen weniger als 256 Euro im Jahr, sind diese einkommensteuerfrei. Erzielt der Halter des Fahrzeuges ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen bereits ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, kann eine Steuerfreigrenze von 410 Euro berücksichtigt werden.
Der Verkauf der Emissionseinsparungen unterliegt der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung, wenn der Halter des E-Autos den Verkauf als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens tätigt. Pauschalierende Landwirte können eventuell die 4.000-Euro-Freigrenze für Umsätze, die grundsätzlich der Regelbesteuerung unterliegen, nutzen.
Ist der Halter des E-Autos ansonsten nicht oder nur geringfügig unternehmerisch tätig, wird der Verkauf von Emissionseinsparungen aufgrund der Kleinunternehmerregelung regelmäßig keine Umsatzsteuerpflicht auslösen.
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