Einmalige Energiepreispauschale – Umsetzung mit hohem Bürokratieaufwand

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Thematik: Steuern & Recht

Aufgrund drastisch gestiegener Energiepreise hat die Bundesregierung eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt. Damit sollen alle Menschen wirtschaftlich entlastet werden, denen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit Fahrtkosten entstehen und die deswegen stark von den Preiserhöhungen betroffen sind.

Zur Erläuterung und rechtlichen Auslegung des Gesetzestextes hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht, mit dem offene Fragen zur EPP geklärt werden sollen. Dieser ist unter www.shbb.de/epp verlinkt.

 

Höhe und Besteuerung

Die EPP wird einmalig in Höhe von 300 € gewährt. Sie entsteht am 1. September 2022, unterliegt der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, ist aber sozialversicherungsfrei. Als sonstige Einkünfte unterliegt sie nicht der Gewerbesteuer. Bei Arbeitnehmern ist sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

 

Anspruchsberechtigte

Die EPP erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die in 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielt haben. Eine entsprechende Tätigkeit muss innerhalb des Jahres 2022, aber weder zu einem bestimmten Zeitpunkt, noch für eine bestimmte Mindestdauer ausgeübt werden.

Jede anspruchsberechtigte Person erhält nur einmal eine EPP, auch wenn mehrere Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind.

 

Bezieher von Gewinneinkünften

Anspruchsberechtigt sind alle Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn im Rahmen der Gewinneinkünfte keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird, sondern beispielsweise die Verpachtung eines Betriebes erfolgt oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft beziehungsweise Partnerschaftsgesellschaft als Mitunternehmer gehalten wird.

 

Arbeitnehmer

Anspruchsberechtigt sind alle aktiv erwerbstätigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis muss steuerlich anzuerkennen sein, das heißt insbesondere bei Verträgen zwischen Angehörigen und nahestehenden Personen ist der sogenannte Fremdvergleich zu beachten. Das Arbeitsverhältnis muss also ernsthaft gewollt, zivilrechtlich wirksam vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Einkünfte aus einem nicht aktiv ausgeübten, früheren Arbeitsverhältnis ermöglichen keinen Anspruch auf die EPP.

Auch geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte oder Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft haben einen Anspruch auf die EPP, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. In diesen Fällen wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn daneben keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte im Jahr 2022 vorliegen. Auswirkungen auf die Minijob-Grenze ergeben sich dadurch nicht.

Weiter sind Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld erhalten, anspruchsberechtigt.

 

Kein Anspruch auf EPP

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte begründen keinen Anspruch auf eine EPP.

Auch Menschen ohne Einkünfte aus aktiver Tätigkeit wie Rentner, Pensionäre, Schüler, Studenten, im Haushalt Tätige, ohne Vergütung mitarbeitende Familienangehörige oder unentgeltliche Sorgearbeit oder ehrenamtliche Arbeit Leistende, Arbeitslose und alle anderen Personen ohne Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit haben keinen Anspruch auf eine EPP.

 

Auszahlung

Der Auszahlungsweg der EPP hängt von der Einkunftsart ab: Werden Gewinneinkünfte bezogen, wird die EPP unmittelbar vom Finanzamt durch eine Kürzung der Steuervorauszahlung für das III. Quartal 2022 um 300 € gewährt. Sollte die Steuervorauszahlung weniger als 300 € betragen, erfolgt eine Reduzierung bis auf maximal 0 €. Für den Differenzbetrag erfolgt die Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dieses gilt auch, wenn keine Steuervorauszahlungen für das III. Quartal 2022 festgesetzt ist.

Im Regelfall über den Arbeitgeber ausgezahlt wird die EPP an Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen I bis V einzureihen sind oder pauschalbesteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung erhalten. Auch den Arbeitnehmern, die sich am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis befinden, aber Lohnersatzleistungen erhalten, wird die EPP laut FAQ des BMF vom Arbeitgeber ausgezahlt. Bei Arbeitnehmern in Elternzeit soll es für die Zahlung der EPP durch den Arbeitgeber ausreichen, wenn das Elterngeld in 2022 wenigstens einmal ausgezahlt wurde.

Ein Arbeitnehmer, der Arbeitslohn aus einem pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, einem sogenannten Minijob, erhält, muss seinem Arbeitgeber bestätigen, dass dies am 1. September sein erstes Beschäftigungsverhälnis ist. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber verlangen. Ohne eine solche darf der Arbeitgeber dem Minijobber keine EPP auszahlen. Eine entsprechende Musterbescheinigung finden Sie unter www.shbb.de/epp. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, kann ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt werden.

Nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird die EPP an Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) angestellt hat und deshalb keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt oder wenn der geringfügig Beschäftigte seinem Arbeitgeber nicht bestätigt hat, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Auch kurzfristig Beschäftigten und Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Lohnsteuer von 25 % bzw. 5 % pauschal vom Arbeitgeber abgeführt wird, wird die EPP nach den FAQ des BMF nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, denen die EPP nicht durch einen Arbeitgeber ausgezahlt wird, müssen die EPP im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 beim Finanzamt beantragen. Wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, sollte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Bei einer Auszahlung über den Arbeitgeber hängt der Zahlungszeitpunkt von der Abgabe der Lohnsteueranmeldung ab. Bei monatlicher Lohnsteueranmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für September. Bei quartalsweiser Abgabe kann die Auszahlung im September oder wahlweise im Oktober erfolgen. Bei jährlicher Abgabe kann der Arbeitgeber entweder im September auszahlen oder auf die Auszahlung verzichten.

 

Refinanzierung beim Arbeitgeber

Für die Arbeitgeber wird die Zahlung der Energiepreispauschale an die Beschäftigten durch die Reduzierung der abzuführenden Lohnsteuer refinanziert. Wenn eine Auszahlung der EPP im September erfolgt, wird der notwendige Betrag von der Lohnsteueranmeldung für August – beim Finanzamt bis zum 10. September 2022 einzureichen – abgezogen. So wird in vielen Fällen die Energiepreispauschale schon vor Auszahlung refinanziert. In den übrigen Fällen soll sichergestellt werden, dass zwischen Auszahlung und Refinanzierung ein möglichst kurzer Zeitraum liegt.

 

Bildnachweis: ©Björn Wylezich / stock.adobe.com

 

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