Frühstück – Es bleibt bei 19 % Umsatzsteuer

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt für Übernachtungsleistungen, beispielsweise in einem Hotel oder in einer Ferienwohnung, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Keine Anwendung findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Nebenleistungen der Übernachtung, wenn diese nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Mit der Rechtsfrage, ob ein Frühstück unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dient und wie in diesem Zusammenhang das Frühstück in einem Hotel zu besteuern ist, hatte sich jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auseinanderzusetzen. Nach dessen Entscheidung aus November 2018 ist das Frühstück im Hotel zwar eine Nebenleistung der ermäßigt besteuerten Übernachtungsleistung, aber aufgrund eines ausdrücklichen Aufteilungsgebots im Gesetz gesondert mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Das Finanzgericht hält das gesetzliche Aufteilungsgebot für rechtens, obwohl der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine einheitliche Leistung, die aus einer Haupt- und einer Nebenleistung besteht, mit dem für die Hauptleistung maßgeblichen Umsatzsteuersatz zu besteuern ist. Dies wäre bei einer Hotelübernachtung mit Frühstück der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der deutsche Gesetzgeber allerdings dazu befugt, ein spezielles Aufteilungsgebot gesetzlich zu verankern. Da das oben genannte Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, wird es leider nicht zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommen. Eine Überprüfung durch das oberste Finanzgericht wäre durchaus von Interesse gewesen.

 

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