Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:
- Schornsteinfeger
- Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
- Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
- Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Austausch von Verbrauchsmessungszählern
- Beseitigung von Graffitis.
Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere die folgenden Kosten abziehbar:
- Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
- Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
- Rasenmähen, Heckenstutzen, Austausch von Pflanzen
- Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
- Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
- Schimmel- und Schädlingsbekämpfung.
Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern.
Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden. Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).
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