Gerichte schaffen Klarheit – Investitionsabzugsbetrag auch bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

In der Ausgabe 2/2016 berichtete das SHBB Journal darüber, wie mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach Unternehmensumstrukturierungen umzugehen ist. Mit einem Urteil aus März 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem weiteren Verfahren entschieden, dass im Fall einer unentgeltlichen Betriebsübertragung der Betriebsübernehmer den vom Betriebsübergeber geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag fortführen kann.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer in vorweggenommener Erbfolge seinen Betrieb im Jahr 2007 unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Im Jahr 2009 beantragte der Unternehmer, der den Betrieb übergeben hatte, in seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen IAB für die im Jahr 2007 von ihm geplanten Investitionen. Das Finanzamt verweigerte die Bildung eines IAB mit der Begründung, der Unternehmer hätte die Investitionen nicht mehr selbst durchführen können, da er den Betrieb zwischenzeitlich bereits an seinen Sohn übergeben hatte. Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamtes an. In der nächsten Klageinstanz widersprach der BFH dem Finanzgericht und entschied, dass die unentgeltliche Betriebsübertragung nicht der Möglichkeit entgegensteht, einen IAB in Anspruch zu nehmen. Die unentgeltliche Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge stellt keinen veräußerungs- und tauschähnlichen Vorgang dar. Auch entspricht es sowohl dem Förderzweck der gesetzlichen IAB-Regelung als auch dem Zweck der Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Betriebsübertragung, einen IAB auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst vom Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann. Wenn ein Familienunternehmen in der Generationsnachfolge typischerweise unentgeltlich übergeben wird, ist so das Ziel, die Liquidität des Betriebs im Hinblick auf zukünftige Investitionen zu erhalten, regelmäßig erreicht.

Mit dem aktuellen Urteil wurde damit entschieden, dass ein IAB, der im letzten Jahr vor der Übergabe vom Betriebsübergeber gebildet wurde, bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge fortgeführt werden kann. Achtung: Diese Möglichkeit besteht allerdings nach wie vor nicht, wenn das Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft eingebracht wird, auch wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt.

 

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