Gesundheitsbonus der Krankenkasse – Kürzung der Sonderausgaben oder nichtsteuerbare Leistung?

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Über die zutreffende steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen und anderer Leistungen, die gesetzliche oder private Krankenkassen ihren Versicherten gewähren, gibt es seit Jahren immer wieder Diskussionen mit dem Finanzamt. Nachdem der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus Dezember 2020 ausführlich zur Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen Bonuszahlungen einer Krankenkasse die Sonderausgaben mindern, teilte jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben aus Dezember 2021 mit, wie steuerlich zu verfahren ist. Danach gilt Folgendes:

Aus Vereinfachungsgründen sind von sämtlichen Bonuszahlungen, die Krankenkassen im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes gewähren, die ersten 150 Euro pro versicherter Person und Jahr steuerfrei. Private Zusatzversicherungen, die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehen, sind davon ausgeschlossen. Die pauschale Freibetragsregelung gilt allerdings vorerst nur für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen. Für die den 150-Euro-Freibetrag übersteigende Zahlungen ist zu unterscheiden, ob diese als Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind oder als nichtsteuerbare Leistungen der Krankenkasse, die den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Dazu einige Beispiele:

 

Beitragsrückerstattungen, die Sonderausgaben mindern

Dazu zählen Bonuszahlungen oder Prämien, die sich auf Maßnahmen beziehen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Zum Beispiel können dies die Teilnahme an gesundheitlichen Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen sowie an der Früherkennung bestimmter Krankheiten sein. Des Weiteren fallen aber auch Bonuszahlungen oder Prämien für aufwandsunabhängiges gesundheitsbewusstes Verhalten des Versicherten unter diese Gruppe. Dazu zählen etwa ein gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus oder eine allgemein gute gesundheitliche Verfassung, die sich in Nicht-Inanspruchnahme der Krankenversicherung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausdrücken. Auch Rückvergütungen, Dividenden oder andere Zahlungen, die eine Versicherung aufgrund einer guten Finanz- oder Ergebnislage ausschüttet, fallen hierunter. Allen diesen Leistungen ist gemein, dass der Versicherte selbst keinen finanziellen Aufwand getragen hat.

 

Bonuszahlungen oder Prämien, die Sonderausgaben nicht mindern 

Um eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse handelt es sich, wenn eine Prämie, Bonuszahlungen oder Bonuspunkte, die mit Versicherungsbeiträgen verrechnet werden, dafür gewährt werden, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes in Anspruch nimmt. Hierfür müssen ihm eigene finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Das können zum Beispiel eine professionelle Zahnreinigung, eine Osteopathie-Behandlung, ein PSA-Test, eine Früherkennungs-Untersuchung außerhalb des im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes getragenen Zeitinterwalls oder auch die Ausgaben für ein Fitnessstudio sowie die Mitgliedschaft in einem Sportverein sein. Allen diesen Leistungen ist gemein, dass der Versicherte selbst einen finanziellen Aufwand getragen hat, den die Krankenkasse abfedert.

Die Krankenkassen müssen einerseits Bonuszahlungen, die als Beitragserstattung zu behandeln sind, sowie Kostenerstattungen andererseits in den Bescheinigungen für die Versicherten getrennt ausweisen. Bisher sind die Krankenkassen zwar verpflichtet, die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten beziehungsweise erstatteten Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Eine solche Vorschrift gibt es bezüglich der nicht als Beitragserstattung zu behandelnden Bonuszahlungen und Prämien sowie Kostenerstattungen aber bisher nicht. Einige Krankenkassen melden allerdings bereits auf freiwilliger Basis sowohl als Beitragserstattung zu behandelnde Zahlungen an die Versicherten als auch Kostenerstattungen automatisiert an die Finanzverwaltung. Sie als Steuerzahler müssen Ihre Sonderausgaben in der Steuererklärung in jedem Fall korrekt, das heißt gegebenenfalls um Bonuszahlungen gekürzt, angeben, um sich nicht der Gefahr einer Steuerverkürzung auszusetzen.

 

Bildnachweis: ©fizkes / stock.adobe.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!