Kein großer Wurf – Steuerentlastungen für 2019

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das Bundesfinanzministerium hatte einen Referentenentwurf für verschiedene steuerliche Entlastungen ab 2019 vorgelegt, den das Bundeskabinett Ende Juni nun beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen dem Familienentlastungsgesetz noch zustimmen.

Beschlossen ist die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages. Liegt das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages, entsteht keine Einkommensteuer. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000 Euro und soll für 2019 auf 9.168 Euro und für 2020 auf 9.408 Euro angehoben werden. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die genannten Beträge. Eine entsprechende Anpassung ist für den Unterhaltshöchstbetrag vorgesehen, bis zu dem Unterhaltszahlungen an Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts verschoben“, nämlich für das Jahr 2019 um 1,84 Prozent und ab 2020 um 1,95 Prozent. Diese Tarifverschiebung hat zur Folge, dass höhere Steuersätze jeweils erst bei einem entsprechend höherem zu versteuernden Einkommen greifen.

Anpassungen wird es ebenfalls beim Kindergeld geben, das ab Juli 2019 um 10 Euro und ab Januar 2021 um weitere 15 Euro angehoben werden soll. Der Kinderfreibetrag wird entsprechend angepasst. Dieser wird bei höheren zu versteuernden Einkommen anstelle des Kindergeldes gewährt. Den Eltern wird zunächst monatlich Kindergeld ausgezahlt und bei der Einkommensteuerveranlagung wird von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag eine höhere Entlastung als das Kindergeld ausmacht. Ist dies der Fall, wird der Kinderfreibetrag steuermindernd berücksichtigt und die bereits erhaltenen Kindergeldzahlungen gegengerechnet.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Steuerentlastungen sind überwiegend verfassungsrechtlich geboten, um das Existenzminimum unter Berücksichtigung der inflationsbedingten Geldentwertung steuerlich freizustellen.

Ein größerer Wurf zur Steuerentlastung wurde mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben nicht gewagt. Bei Redaktionsschluss lagen weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarungen noch nicht vor.

 

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