Steueroptimierung vor dem Jahreswechsel – Last-Minute-Steuertipps

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Welche steuerlichen Gestaltungen können noch vor dem Jahreswechsel für 2015 ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind Feinjustierungen für eine mögliche Steueroptimierung nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Tipps und Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Jahreswechsel 2015/16 gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Ihre SHBB Beratungsstelle steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie optimal vorbereitet in das Jahr 2016 starten können.

 

Für alle Unternehmen

Investitionsabzugsbetrag

Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2015 beziehungsweise 2015/16 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden: Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Bei Gewerbebetrieben oder Freiberuflern, die bilanzieren, darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen; wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro gebildet werden.

 

Sonderabschreibungen

Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die oben genannten betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden. Anders als der Investitionsabzugsbetrag ist die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen nicht begrenzt.

 

Wechsel der Abschreibungsmethode

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt wurden, sind degressive Abschreibungen bis zu 25 Prozent zugelassen. Ab 2011 wurde diese degressive Abschreibung wieder abgeschafft. Bei degressiver Abschreibung besteht in der Folgezeit ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Bei Erstellung des Jahresabschlusses oder der Einnahmen-Überschussrechnung 2015 prüft Ihre Beratungsstelle, ob ein solcher Wechsel für Sie vorteilhaft ist.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung kurz vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 410 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro kann statt der Sofortabschreibung auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist zwingend über fünf Jahre abzuschreiben. Die Methode des Kostenabzugs, das heißt Sofortabschreibung oder Bildung und Abschreibung eines Sammelpostens, muss für alle Anschaffungen zwischen 150 Euro und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.

 

Reparaturen

Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es für die zeitliche Zuordnung darauf an, wann die Reparaturen durchgeführt werden. Diese Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

 

Gemischte Aufwendungen

Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtig werden. Haben Sie zum Beispiel an einer gemischten Urlaubs- und Fachseminarreise teilgenommen, können Sie alle Aufwendungen, die mit dem Fachseminar zusammenhängen, wie zum Beispiel anteilige Fahrtkosten, Seminargebühren und Ähnliches, als Betriebsausgaben abziehen. Auch Aufwendungen aus Anlass eines Betriebsjubiläums, eines erfolgreich bestandenen Examens oder einer Verabschiedungsfeier, an denen neben Geschäftsfreunden auch private Gäste teilgenommen haben, führen zum teilweisen Betriebsausgabenabzug.

 

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann zudem eine zusätzliche Motivation für Ihre Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich für alle Mitarbeiter gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommt zum Beispiel eine Direktversicherung in Betracht. Zu beachten ist dabei, dass Prämien in 2015 lediglich bis maximal 2.904 Euro je Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Unter bestimmten Umständen kann sich der steuerfreie Betrag um weitere 1.800 Euro erhöhen. Darüber hinausgehende Beträge müssen lohnversteuert und der Sozialversicherung unterworfen werden.

 

Für bilanzierende Unternehmen

Bewertung des Vorratsvermögens

Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für eine Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu sammeln.

 

Forderungsmanagement

Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Des Weiteren ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

 

Thesaurierungsbegünstigung

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können auf besonderen Antrag nicht entnommene Gewinne mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer zukünftig von dieser sogenannten Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte daher bis zum Ende des Jahres 2015 möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Ihre SHBB Beratungsstelle erläutert Ihnen die Vor- und Nachteile und hilft bei der optimalen steuerlichen Gestaltung.

 

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Soll in 2016 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

 

Für Einnahmen-Überschuss-Rechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2015 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2015 zu mindern. Eigene Lieferungen oder Leistungen können eventuell später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um damit Betriebseinnahmen zeitlich in das Jahr 2016 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt abweichend: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen, Umsatzsteuerzahlungen und Ähnliches. 

 

Für Vermieter

Anpassung der Miete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Bei einer Vermietung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete dürfen Werbungskosten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis von tatsächlicher und ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Für alle Steuerpflichtigen

 

Altersvorsorge

Überprüfen Sie, ob es eventuell zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen in 2015 noch zu erhöhen. Ab 2015 wurde das steuerwirksame Abzugsvolumen für Altersvorsorgeaufwendungen von bisher 20.000 auf 22.172 Euro pro Jahr angehoben. Für Verheiratete wurde die Höchstgrenze von bisher 40.000 auf 44.344 Euro erhöht.

 

Handwerkerarbeiten

Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob es sich dabei um Miete oder um Eigentum handelt, ist unerheblich. So können Sie auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Wer den Höchstbetrag in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Zur Beachtung: Es muss zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

 

Spenden

Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie Ihre Steuerlast für 2015 hierdurch mindern, müssen die Spenden noch rechtzeitig in diesem Jahr gezahlt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

 

Der LBV Unternehmensverbund

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