Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt – Schenkungsteuerliche Folgen beachten

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Werden Kommanditanteile unter Nießbrauchsvorbehalt schenkend übertragen, räumt die Finanzverwaltung schenkungsteuerrechtlich einen Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen ein, wenn das begünstigte Betriebsvermögen der Gesellschaft mehr als 50 Prozent beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil aus Mai 2015 für einen Fall im Geltungsbereich des alten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, das bis Ende 2008 gültig war, entschieden, dass eine Steuerbefreiung nicht zu bewilligen ist, wenn sich der Schenker und Nießbraucher auch die Ausübung der Stimmrechte in der Gesellschaft vorbehält.

Im oben genannten Urteilsfall hatte der Kläger Anteile an einer GmbH & Co. KG auf seine Ehefrau und seinen Sohn unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass der Schenker als Nießbrauchsberechtigter der Kommanditanteile auch weiterhin das Stimmrecht ausübt. Die Beschenkten erteilten dem Schenker insoweit Stimmrechtsvollmacht. Es wurde festgelegt, dass dies auch ausdrücklich für die im Gesellschaftsvertrag näher definierten außergewöhnlichen Geschäfte der KG gelten solle und für die Überwachung und Entlastung der Geschäftsführung, für die Feststellung des Jahresabschlusses sowie für Beschlüsse zur Ergebnisverwendung, über Satzungsänderungen, über die Aufnahme und den Ausschluss von Gesellschaftern und die Liquidation der Gesellschaft. Der BFH sah darin jedoch einen Zurückbehalt der Stimmrechte an den Grundlagengeschäften, die nach den gesetzlichen Regelungen zum Nießbrauch dem Inhaber der Gesellschaftsanteile zustehen. Die mit den Kommanditanteilen beschenkten Gesellschafter konnten nach Ansicht des BFH keine Mitunternehmerinitiative ausüben. Für eine begünstigte Übertragung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist es jedoch notwendig, dass der bisherige Gesellschafter und der neue Gesellschafter Mitunternehmer im Sinne des Ertragsteuerrechts waren beziehungsweise werden. Diese Mitunternehmerstellung wird durch Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative definiert. Wenn ein Gesellschafter zwar lediglich über eine zivilrechtliche Gesellschaftsbeteiligung verfügt, jedoch seine Mitgliedschaftsrechte weitgehend abgetreten hat, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Steuerbefreiung beziehungsweise eine Verschonung nach aktuellem Recht wird dann nicht gewährt. Der BFH weist noch darauf hin, dass für die Beurteilung der Stimmrechtsausübung die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Übertragung ausschlaggebend sind.

Unser Rat

Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt sind auch die möglichen schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Werden dem Beschenkten Gesellschaftsrechte und Stimmrechte weitgehend vorenthalten, so liegt keine begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen vor und Schenkungsteuer kann anfallen.

 

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