Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird, sollen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung bis auf weiteres mit einem Vorläufigkeitsvermerk ergehen.
Mit Urteilen aus Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) richtungsweisende Hinweise darauf gegeben, unter welchen Umständen es bei der Besteuerung von Altersbezügen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen kann (das SHBB Journal berichtete in Ausgabe 2/2021). Demnach liegt eine unzulässige doppelte Besteuerung vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse kleiner ist als die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Um das zu überprüfen, ist in jedem Einzelfall eine Vergleichs- und Prognoserechnung zum Tag des Renteneintritts durchzuführen.
In den vor dem BFH verhandelten Fällen liegen inzwischen Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vor. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter nunmehr mit Schreiben aus August 2021 angewiesen, sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird, vorläufig zu veranlagen. Außerdem sollen die Finanzämter darauf hinweisen, dass sie nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Steuerbescheide nicht von Amts wegen ändern können, sondern dafür weitere Unterlagen benötigen. Die Nachweislast der Doppelbesteuerung liegt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen. Allerdings hat der BFH die Einreichung einer Erwerbsbiografie und des Rentenversicherungsverlaufs im konkreten Einzelfall bereits als ausreichend erachtet.
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